In einem Urteil erklärte das Karlsruher Gericht (BGH) die in vielen Mietverträgen verwendete Klausel „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, ist untersagt“ für unwirksam. Im konkreten Fall wollte ein Mieter aus Krefeld zwei Rassekatzen in die Wohnung aufnehmen. Der Vermieter hatte ihm dies verboten.
Trotz des Richterspruchs bleibt aber offen, ob der betroffene Mieter die Katzen behalten darf, da die Klärung vor dem Landgericht Krefeld erfolgen soll. Es muss eine „umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters“ erfolgen. (Az: VIII 340/06 vom 14. Nov. 2007)